Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

1. Die Leistungserbringung der Victura GmbH mit den Internetplattformen victura.swissvoicestudio.ch.chrecson.comrecson.chrecson.de erfolgt auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, insbesondere der Mobil‐ und Festnetztelefonie, der Kommunikationsberatung und im Bereich der Erstellung von Installationen und Tonproduktionen. Der Begriff der Tonproduktion im Sinne der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umfasst auch Sendungen und Beiträge für Rundfunkbetreiber, Betreiber von Telekommunikationsdiensten und sonstige Dritte.

2. Alle Leistungen der Victura GmbH, insbesondere die Beratung, Schulung und Konzepterstellung im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation, der Handel mit Geräten, Systemen und technischer Ausrüstung, sowie die Planung und Erstellung von Tonproduktionen erfolgen ausschliesslich zu den nachstehenden AGB, die durch etwaige besondere Formularbestimmungen für die jeweilige Leistung ergänzt werden. Die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien ergeben sich ausschliesslich aus den nachfolgenden AGB und den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

3. Die Victura GmbH wird durch die AGB des Kunden, die zu diesen AGB oder zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen, nur dann gebunden, wenn Victura GmbH der Geltung dieser Bedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1. Angebot, Annahme eines Angebots und Vertragsschluss; Eigentums- und Schutzrechte an Angebotsunterlagen

1.1 Die Angebote von Victura GmbH sind stets freibleibend. Victura GmbH ist höchstens 30 Tage an ein Angebot gebunden. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Schemata, Texte, auditive und audiovisuelle Daten‐ und Werbeträger u.a.) sowie sonstige Spezifikationen sind nur annähernd massgeblich und nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden im Angebot ausdrücklich als verbindlich bestätigt.

1.2 Verträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrags durch Victura GmbH zustande. Im Falle einer unmittelbaren oder sofortigen Auftragsausführung ersetzt die Rechnung die schriftliche Auftragsbestätigung.

1.3 Eigentumsrechte und Schutzrechte, insbesondere Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den in Zusammenhang mit einem Angebot ausgehändigten Unterlagen und sonstigen Angebotsergänzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verbleiben bei Victura GmbH. Die im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge, Konzepte, Unterlagen etc. dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet werden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn kein urheberrechtlicher Schutz der eingereichten Unterlagen besteht.

2. Leistungsbeschreibung / Rechte und Pflichten

2.1 Victura GmbH verpflichtet sich, alle Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Kenntnis erlangt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewahren. Diesbezüglich erlangte Informationen, Daten und Unterlagen behandelt Victura GmbH vertraulich. Diese Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten gelten auch für den Fall, dass ein Vertragsschluss nicht zustande kommt. Sie gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die sachgemässe Durchführung des Auftrags erforderlichen und verfügbaren Unterlagen, Daten, Informationen spätesten innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss auf seine Kosten an die Victura GmbH abzuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, eventuell im Rahmen von Installations-, Produktions-, Konzeptions- oder Beratungsverträgen übergebene Fragebögen vollständig auszufüllen und Victura GmbH zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Mitwirkungspflichten kommt der Besteller ohne weitere Mahnung mit Ablauf einer 14-tägigen Frist ab Zugang der Auftragsbestätigung in Verzug.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Victura GmbH überlassene oder zur Verfügung gestellte Arbeitsunterlagen, die nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind und die vertraulich zu behandeln sind, deutlich als solche zu kennzeichnen. Victura GmbH ist berechtigt, alle nicht entsprechend gekennzeichneten Arbeitsunterlagen zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten Kenntnis zu ermöglichen.

2.4 Der Auftraggeber versichert, dass er die Nutzungsrechte an den von ihm gelieferten und von Victura GmbH oder ihren Subunternehmern zu verwendenden Materialien die erforderlichen Rechte innehält. Dies umfasst insbesondere Bearbeitungs‐, Nutzungs‐, Verwertungsrechte, Namensrechte und Buy‐out‐ Rechte.

2.5 Soweit vor der Vertonung von Tonproduktionen (Spots, akustische Firmenlogos, Jingles, etc.) dem Besteller Texte, Musikstücke, Tonfolgen oder ähnliche Tonproduktionselemente zur Auswahl zur Verfügung gestellt werden, ist dieser zur Mitwirkung an der Herstellung der Tonproduktion verpflichtet, Victura GmbH innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Vorschläge bzw. Konzepte mitzuteilen, welche der Varianten in der Tonproduktion durch Victura GmbH umgesetzt werden sollen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, gilt das Schweigen des Bestellers als Angebot an Victura GmbH, dass diese an Stelle des Bestellers das Wahlrecht ausüben soll. In diesem Fall wird Victura GmbH seitens des Bestellers uneingeschränkt ermächtigt, die künstlerische Gestaltung der Tonproduktion einschliesslich Textauswahl, Musik‐ und Tonfolgenauswahl frei und uneingeschränkt selbst vorzunehmen. Auf die Folgen einer Nichtausübung des Wahlrechts innerhalb der Frist wird der Besteller bei Zugang der Vorschläge bzw. Konzepte noch einmal seitens Victura GmbH hingewiesen.

2.6 Lieferfristen und Fertigstellungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verbindliche Liefer‐ und Fertigstellungsfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zugang der vom Kunden zu beschaffenden oder sonst beizubringenden Unterlagen etc. bei Victura GmbH. Fristen beginnen ebenfalls nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber ein eventuelles Wahlrecht hinsichtlich Text, Musik oder sonstigen Tonproduktionselementen ausgeübt hat.

2.7 Ist Vertragsgegenstand zumindest auch eine Beratungs‐ oder Schulungsleistung, so ist der Dienstberechtigte verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung durch Victura GmbH fristgerecht einen Terminvorschlag zu unterbreiten. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, gerät der Dienstberechtigte in Annahmeverzug. Unterbreitet der Dienstberechtigte daraufhin auch auf eine erneute Aufforderung durch Victura GmbH erneut nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Terminvorschlag, so ist Victura GmbH berechtigt, auch ohne Nachleistung die volle Vergütung zu verlangen. Dies gilt entsprechend für das Nichterscheinen des Auftraggebers zu einem vereinbarten Termin. Victura GmbH behält sich vor, einen gesonderten Schaden daneben geltend zu machen.

2.8 Gerät der Besteller mit unter Punkt 2 dieser AGB bezeichneten Mitwirkungspflichten in Verzug, so behält sich Victura GmbH bereits jetzt die Geltendmachung einer Schadenspauschale für die Bereithaltung der Arbeitskräfte, des Kapitals und der sonstigen Ressourcen in Höhe von 1 % der Auftragssumme pro Kalendertag neben der vereinbarten Vergütung vor. Der Besteller bleibt jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass Victura GmbH während des Verzugs geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind. Von der Schadenspauschale unberührt bleibt das Recht von Victura GmbH, im Einzelfall einen verhältnismässig sehr hohen Schaden anstelle der Schadenspauschale geltend zu machen.

2.9 Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Victura GmbH zu vertreten sind, gar nicht ausgeführt, so kann Victura GmbH, ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte, anstelle der in Abs. 2.8 genannten Schadenspauschale ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von Victura GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, steht Victura GmbH das volle Honorar zu. Ein Auftrag gilt dann als angefangen, wenn seitens Victura GmbH mit der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde. Der Auftraggeber bleibt auch hier zum Nachweis berechtigt, ein Schaden sei nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

2.10 Victura GmbH ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung der Aufträge und Ausführung der Dienste Tochter‐, Partner‐ oder Subunternehmen zu beauftragen.

3. Mängelhaftung und Mängelgewährleistung

3.1 Alle Tonproduktionen von Victura GmbH sind künstlerische Werke im Sinne des Kunsturhebergesetzes. Victura GmbH hat innerhalb der konkreten Auftragsausführung das Recht der freiheitlichen Gestaltung in künstlerischer und technischer Ausführung. Blosses Nichtgefallen bei ansonsten vorliegender Mangelfreiheit des Produkts begründet keine Ansprüche gegenüber von Victura GmbH, insbesondere keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und Nachbesserung.

3.2 Gewährleistungsansprüche entfallen insoweit, als der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Victura GmbH Änderungen an erbrachten Leistungen vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht.

3.3 Schäden – ausgenommen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit – gleich aus welchem Rechtsgrund, ersetzt Victura GmbH nur, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Victura GmbH beruht oder wenn der Schaden auf das Nichtvorliegen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit oder Nichterfüllung einer Garantie beruht oder das Produkthaftungsgesetz eine nicht abdingbare Haftung vorsieht oder Victura GmbH anderweitig eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt. Dies gilt auch für Verschulden bei Vertragsschluss.

3.4 Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Victura GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit die Haftung nicht durch Vorsatz, das Nichtvorliegen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit oder durch die Nichterfüllung einer Garantie begründet wird.

3.5 Victura GmbH haftet nicht für die namens‐ und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit ihrer Leistungen, insbesondere ihrer Tonproduktionen. Dies gilt insbesondere für solche Elemente, die aufgrund der Angaben und Anforderungen des Kunden Bestandteil der Leistungen geworden sind. Victura GmbH haftet nur dafür, dass die Rechte an der Musik, sowie die Rechte an der gesprochenen Sprache von ihr erworben wurden und sie zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte hieran im vertraglich vereinbarten Umfang berechtigt ist.

3.6 Eine Anmeldung bei der SUISA (GEMA) hat der Auftraggeber selbstständig durchzuführen und entsprechend anfallende Gebühren zu übernehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder Victura GmbH nicht schriftlich erklärt, dass die Musik keiner Verwertung durch die SUISA (GEMA) unterliegt.

4. Bestellungen über Internet www.recson.com

4.1 Die Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere § 2 und § 3 dieser AGB, gelten ausdrücklich auch für Tonproduktionen, die über die Internetseiten im Besitz von Victura in Auftrag gegeben werden, insbesondere für Aufträge zur Erstellung individueller Anrufbeantworteransagen und verwandte Werk‐ und Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks und der Festnetztelefonie über die „recson‐Funktion“ auf den Internetseiten von Victura GmbH (recson.com, recson.ch, recson.de und victura.swiss).

5. Abnahme von Werken und Zahlungsmodalitäten

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Victura GmbH binnen 8 Kalendertagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Auftraggeber die erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als Abnahme bzw. als Billigung der Leistung.

5.2 Wurde für eine Leistung keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen, gelten die allgemeinen Listenpreise der jeweiligen Preisliste von Victura GmbH.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten bei Aufträgen mit einem Gesamt‐Netto‐Auftragsvolumen von über 3.000.‐ Franken folgende Zahlungsfälligkeiten: 30 % des Gesamt‐Bruttoauftragspreises werden bei Auftragserteilung fällig, 30 % bei Lieferbereitschaft von Victura GmbH und 40 % bei Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Zu diesen Fälligkeitsterminen wird der Auftraggeber von Victura GmbH jeweils durch Rechnungsstellung zur Zahlung aufgefordert. Im Übrigen erfolgt die Rechnungsstellung, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei Lieferbereitschaft.

5.4 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang zu leisten. Zahlungen haben in Schweizer Franken bar oder per Überweisung zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

5.5 Victura GmbH ist in jedem Fall, auch bei anderslautenden Bestimmungen des Auftraggebers, berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall benachrichtigt Victura GmbH den Auftraggeber über die Modalitäten der Verrechnung. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so ist Victura GmbH berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und im Übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.6 Aufrechnungen gegen Forderungen von Victura GmbH sind nur insoweit zulässig, als die entsprechende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Victura GmbH anerkannt wurde. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter oder seitens von Victura GmbH anerkannter Forderungen.

5.7 Die Gebühren für die erste Mahnung betragen 15.00 Franken/15.00 Euro. Die Gebühren für die zweite Mahnung betragen 30.00 Franken/30.00 Euro.

5.8 Muss die Victura GmbH ein Betreibungsverfahren eröffnen, werden automatisch zusätzlich 300 Franken/300 Euro Verwaltungsaufwand verrechnet und mit dem Betreibungsbegehren eingefordert. Dazu werden auch 5% Verzugszins auf den ausstehenden Gesamtbetrag (Rechnung + Mahngebühren + Verwaltungsaufwand) eingefordert.

5.9 Die Victura GmbH leitet auch für ausstehende Mahngebühren die Betreibung ein. Auch in diesem Fall erhöht sich der Betreibungsbetrag automatisch um 300 Franken, die wir für unseren Verwaltungsaufwand berechnen. Dazu werden 5% Verzugszins auf den Gesamtbetrag (Mahngebühren + Verwaltungsaufwand) eingefordert.

5.10 Im Fall eines ausstehenden Betrages, der zu einem Rechtsstreit führt, kann die Firma Victura alle Ihre anfallenden Kosten dem Schuldner übertragen. Anwaltskosten, Honorare, Fahrspesen etc.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Victura GmbH bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen einschliesslich etwaiger Nebenforderungen, die ihr aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, Eigentümerin an den Vertragsgegenständen (Vorbehaltsware).

6.2 Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko an den Erfüllungsort (§ 9 Abs. 1) zu versenden, wenn und soweit Victura GmbH aufgrund der Geltendmachung von Rechten gemäss Abs. 1 den Vertragsgegenstand herausverlangt.

6.4 Im Falle von Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum von Victura GmbH hinzuweisen. Der Kunde wird Victura GmbH unverzüglich benachrichtigen und ihr so die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte ermöglichen. Entstehen Victura GmbH durch die Durchsetzung ihrer Rechte in diesem Fall gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten und ist der Dritte nicht in der Lage, Victura GmbH diese Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1 Victura GmbH hält die Urheberrechte an allen Text‐ und Musikproduktionen und somit insbesondere auch an der gesamten Tonproduktion inne.

7.2 Die inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte gehen erst nach Abnahme und mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Besteller über.

7.3 sBrams‐User / Recson-User und Stammtexte sind immer Eigentum der Firma Victura. Bei Vertragsauflösung dürfen diese in keiner Form weiterverwendet werden.

7.4 Victura GmbH ist berechtigt, von ihr erstellte Ton‐ und sonstige Datenträger zu signieren. Sie ist weiter unbefristet berechtigt, in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen, auch unter Verwendung etwaiger Firmenlogos und Firmenschriftzüge (Referenzbenennung) und die erstellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich zu machen.

8. Rücktrittsrechte

8.1 Victura GmbH ist zum Widerruf der Übertragung der Nutzungsrechte berechtigt, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

8.2 Victura GmbH kann ohne weiteres durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn die bestellte Ware trotz aller zumutbarer Anstrengungen nicht lieferbar ist.

8.3 Stellen sich nach Vertragsschluss ungünstige Umstände hinsichtlich der Kreditwürdigkeit oder Solvenz des Auftraggebers heraus, ist Victura GmbH zur Verweigerung der ihr obliegenden Leistung berechtigt, bis der Auftraggeber die Gegenleistung vollständig erbracht oder Sicherheit in ausreichender Höhe bestellt hat.

8.4 Victura GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber dieser Pflicht nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt.

9. Verfügbarkeit von Sprecherinnen und Sprechern / Garantie der Nachproduktion

9.1 Da die Sprecherin oder der Sprecher eine natürliche Person ist, kann die Victura GmbH dem Auftraggeber die Verfügbarkeit der Stimme seiner Wahl für allfällige Neu- und Nachproduktionen nicht garantieren.

9.2 Die Victura GmbH informiert den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Bestellung über eine allfällige Absenz des gewählten Sprechers (Ferien, Krankheit etc.) und dadurch bedingte längere Lieferfristen. Die Victura GmbH haftet nicht für solche Verzögerungen. Bei Kündigungen oder Todesfällen von Sprecherinnen und Sprechern übernimmt die Victura GmbH keine Haftung für die Neuproduktion von bisherigen Sprachansagen mit der nicht mehr verfügbaren Stimme.

10. Schlussvorschriften

10.1 Die Parteien vereinbaren Zug als Gerichtsstand.

10.2 Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen Schweizer Recht.

10.3 § 2 Abs. 2 S. 3 und § 2 Abs. 5 S. 2 bis 4 gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelten.

10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmunge im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden ‐ gleich aus welchem Grund ‐ so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Rotkreuz, 01. August 2017